Allgemeine und zusätzliche Geschäftsbedingungen
für Anzeigen
- "Anzeigenvertrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Für den Auftrag gelten allein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schwarzwälder Bote Mediengesellschaft mbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertrags - abschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Vertrages das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Vertrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Verträgen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Vertrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Vertrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. Ergeben sich dadurch abweichende Größen, werden diese an den Auftraggeber weiterberechnet.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Vertrages – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Die sog. Pre-Notificationfrist nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert bzw. wird die Anzeige auf der Rückseite der Rechnung aufgedruckt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Verträgen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Sperrvermerke in Zuschriften auf Ziffernanzeigen kann der Verlag nicht berücksichtigen. Bei Kennziffernanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurück zusenden. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 80 g) überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.
- Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
- Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Bei privaten Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf die Anwendung der Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Bei Änderungen der Anzeigen- und Beilagenpreise treten mangels anderer Vereinbarungen die neuen Bedingungen auch für die laufenden Aufträge und Verträge sofort in Kraft.
- Anzeigen und Beilagen, die von Werbeagenturen bzw. Werbemittlern in Auftrag gegeben werden, werden immer zu den entsprechenden Grundpreisen berechnet. Die Mittlerprovision wird aus dem Kunden-Nettobetrag berechnet. Für Anzeigen und Beilagen, die zu ermäßigten Preisen berechnet werden, erhalten Werbeagenturen und Werbungsmittler keine Provision. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Ansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an die Schwarzwälder Bote Mediengesellschaft mbH in Höhe des Kundennettos zur Sicherheit ab, soweit sie Gegenstand des fraglichen Auftrages sind. Die Schwarzwälder Bote Mediengesellschaft mbH nimmt diese Abtretung an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, dies dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.
- Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen sowie für Fehler infolge undeutlicher Niederschrift übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das Gleiche gilt bei Auftragserteilung über Telefax bzw. E-Mail.
- Digitale Druckvorlagen müssen den Erfordernissen unserer Betriebssysteme vollständig entsprechen. Für fehlerhafte Dateien, fehlende schriftliche Auftragsunterlagen mit allen für die Abwicklung erforderlichen Angaben sowie für Fehler, die auf die Übertragung oder den Versand zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung.
- Konzernrabatt wird nur privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. bei Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Für die Gewährung von Konzernrabatt gilt der Konzernstatus des Auftraggebers im Zeitpunkt der Abschlussvereinbarung.
- Werbegemeinschaften erhalten entsprechenden Nachlass, wenn ein separater Vertrag getätigt wird.
- Für Sonderbeilagen, Sonderveröffentlichungen, PR-Veröffentlichungen, Anzeigenseiten, Anzeigenstrecken und Anzeigensonderformen können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenkollektive, Sonderseiten + Anzeigenteilbelegungen u. Ä. aus technischen oder anderen zweckdienlichen Gründen zusammen mit anderen Ausgaben/Verlagsobjekten zu veröffentlichen. Die Anzeigenberechnung erfolgt entsprechend der Disposition des Auftraggebers.
- Platzierungswünsche werden im Rahmen der Möglichkeiten gerne erfüllt; Platzierungsvorschriften haben für den Verlag keine Gültigkeit, es sei denn, der Verlag bestätigt die Platzierung schriftlich.
- Terminwünsche für Danksagungsanzeigen werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verschiebung des Veröffentlichungstermines ist jedoch, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, möglich.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Vertrages gegen den Verlag erwachsen. Der Auftraggeber übernimmt dem Verlag gegenüber alle Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes, oder einem aus der Anzeige sich ergebenden Rechtsstreit entstehen.
- Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Verträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und Beilagen geleistet. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so kann der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche geltend machen. Gleiches gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungtreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf die Fehler hinweist. Für fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben haftet der Verlag nicht. Geringfügige Farbabweichungen oder Passerdifferenzen berechtigen nicht zu einer Zahlungsminderung oder einer Ersatzanzeige.
- Der Verlag behält sich vor, undeutliche oder sprachlich fehlerhafte Manuskripte zu korrigieren. Der Anzeigenteil wird nach bestimmten typografischen Gesichtspunkten umbrochen. Daraus ergeben sich für die Gestaltung und den Umbruch der Anzeige gewisse Regeln, deren Berücksichtigung sich der Verlag vorbehält.
- Vom Verlag gestaltete Anzeigen und Titelköpfe dürfen ohne seine Einwilligung nicht zum Zwecke anderweitiger Veröffentlichung weitergegeben oder weiter verwendet werden.
- Bei Abbestellung einer gesetzten Anzeige kann der Verlag die entstandenen Herstellungskosten berechnen. Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen, rechtzeitig zum Anzeigenannahmeschluss.
- Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung der Anzeige notwendigen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet und aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus gespeichert werden.
- Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen in die Onlinedienste des Verlages einzustellen und auch in Portalen von Kooperationspartnern zu veröffentlichen
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Prospektbeilagen
- Eine Termingarantie oder Haftung im Falle höherer Gewalt oder technischer Störung kann nicht übernommen werden, ebenso nicht für Einsteckfehler im technischen Bereich sowie bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg (Toleranzgrenze 2%).
- Die Hereinnahme des Vertrages erfolgt vorbehaltlich der Einsichtnahme eines Prospektes, um dessen Übersendung wir 14 Tage vor Erscheinen bitten.
- Liegen für eine Ausgabe mehrere Beilagenaufträge vor, kann es aus technischen Gründen erforderlich werden, dass verschiedene Prospekte ineinandergelegt der Zeitung beigefügt werden. Ist für eine oder mehrere Ausgaben an einem bestimmten Tag eine Verlagssonderbeilage oder eine illustrierte Fernsehbeilage Bestandteil der Zeitung, so behält sich der Verlag das Recht vor, die Prospektbeilagen dort beizulegen.
- Fremdbeilagen, die im Druck und Format zeitungsgleich oder zeitungsähnlich sind, müssen mindestens 8 Seiten Umfang haben oder bei 4 und 6 Seiten gefalzt angeliefert werden. In jedem Fall müssen sie zur deutlichen Unterscheidung vom normalen Anzeigenteil auf der ersten Seite in einer 16-Punkt-Schrift den Hinweis tragen: "...seitiger Prospekt der Firma ..."
- Teilbelegungen nach allen Bezirksausgaben möglich. Bei Belegung von Teilen der Bezirksausgaben kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das gewünschte Gebiet ausschließlich und vollständig erfasst wird, außerdem behält sich der Verlag für diesen Fall ein Schieberecht vor. Mindestzahl der beizulegenden Exemplare 1.000. Geringere Beilagenmengen werden zum Mindestpreis berechnet. (= 1.000 Exemplare der entsprechenden Gewichtsklasse)
- Konkurrenzausschluss und Alleinbelegung können aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht eingeräumt werden.
- Verbundbeilagen, in denen mehrere Firmen verschiedener Herstellergruppen oder sich werblich ergänzende Einzelhandelsfirmen (u. a. Mietergemeinschaften) vertreten sind, werden mit einem Aufschlag von 25 % je beteiligter Firma auf den entsprechenden Beilagenpreis berechnet.
- Bei Vollbelegung einer Ausgabe erfolgt auf Wunsch ein kostenloser Beilagenhinweis in der bei uns üblichen Fassung. Eine gewünschte besondere Formulierung ist als bezahlte Anzeige aufzugeben.
- In Postvertriebsstücken werden Prospekte nicht beigelegt. Falls dies gewünscht wird, fallen zusätzliche Kosten gemäß der Postgebührenordnung an.
- Terminreservierungen für das folgende Jahr werden erst ab Juli bestätigt.
- Rücktrittstermin: 14 Tage vor Erscheinen. Bei Unterschreitung dieser Frist fällt ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % auf der Basis der niedrigsten Gewichtsstufe an.
- Die Beilagen bitten wir bis spätestens 4 Tage vor Beilegung frei Haus an den Verlag zu liefern. Bei Terminunterschreitung ist eine Ausführung des Beilagenauftrages leider nicht möglich. Bitte achten Sie darauf, dass die Beilagen in einwandfreiem Zustand angeliefert werden. Bei der Entgegennahme der Lieferung können die Stückzahl und der einwandfreie Zustand der einzelnen Beilagen nicht überprüft werden. Diese Prüfung bleibt dem Tag der Beilegung vorbehalten.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen
- Unerwünschte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurück - führen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
- Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche Kunden infiltrierte Computerviren dem Verlag Schäden entstanden sind.
- Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen können.
- Der Verlag sendet auf Wunsch des Kunden auf ein von diesem zu benennendes Telefax-Gerät einen Korrekturabzug der im Verlag auf Papier ausgedruckten digital übermittelten Druckvorlage zur Überprüfung. Scheitert die Telefaxübertragung wegen technischer Probleme, ist der Verlag zu einer Übermittlung des Korrekturabzuges auf anderem Wege nicht verpflichtet. Erhält der Verlag keine Fehlermeldung bis Anzeigenschluss, gilt der Korrekturabzug als vom Kunden gebilligt. Ansprüche des Kunden auf Preisminderung, Schadensersatz o. ä. wegen später gerügter Mängel sind ausgeschlossen.
- Ein privater Kunde ist Verbraucher im Sinne des § 355 BGB. Als Verbraucher steht dem Kunden gemäß § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Vertragserklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in schriftlicher Form (z. B. E-Mail, Brief, Telefax) widerrufen werden. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an den Verlag. Dieser ist an folgende Adresse zu richten:
Schwarzwälder Bote Mediengesellschaft mbH
Servicecenter
Kirchtorstr. 14
78727 Oberndorf am Neckar
Telefax: 07423 78328
E-Mail: service@schwarzwaelder-bote.de
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und Nutzungen herauszugeben. Können die Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss gegebenenfalls Wertersatz geleistet werden. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurde oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
- Der Kunde gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Kunde trägt alleine die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Kunde ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Kunde überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
- Der Kunde verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln bzw. auf dem zur Verfügung stehenden Speicherplatz abzulegen, deren Inhalte Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder gegen bestehende Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Dasselbe gilt für Inhalte, die vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurden oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar sind. Dasselbe gilt auch für Inhalte auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen Absatzes 1 erfüllt werden. Im Falle der Übermittlung von Daten über Schnittstellen aus externen Quellen, erteilt der Kunde hiermit ausdrücklich sein Einverständnis, dass der Verlag berechtigt ist, alle übermittelten Daten zu verwenden, insbesondere auch Anschriften. Der Verlag ist berechtigt, im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Verlag wird den Kunden darüber unverzüglich informieren.
- Der Verlag ist weder Partei noch Vertreter einer Partei oder Vermittler der zwischen den Kunden gegebenenfalls abgeschlossenen Geschäfte. Der Verlag übernimmt keine Verantwortung für die Vertragsanbahnung, den Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung.
- Die vom Verlag veröffentlichten Anzeigentexte sind fremde Inhalte, für die der Verlag nicht verantwortlich ist. Für die Inhalte der Anzeige, insbesondere für deren Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Verlag stellt lediglich die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von Anzeigentexten Dritter zur Verfügung.
Stand: Oktober 2013